Satzung des Kreisschwimmverbandes Harburg-Land e.V.
Präambel
Der Kreisschwimmverband
Harburg-Land e.V. ist eine selbstständige Untergliederung des
Landesschwimmverbandes Niedersachsen e.V. im Sinne des § 6 der Satzung des LSN.
Er ist ein Amateurverband im Sinne der Bestimmungen des Internationalen
Schwimmverbandes (FINA).
Name und Sitz
§ 1
Der Verband trägt den Namen
"Kreisschwimmverband Harburg-Land", nach erfolgter Eintragung in das
Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." (im folgenden "KHL"
genannt). Der KHL kann die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden und
Institutionen erwerben.
§2
Der KHL hat seinen Sitz in
Winsen/Luhe und ist beim Amtsgericht Lüneburg mit der Nr. 110591 im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist gleich dem
Kalenderjahr.
Zweck
§3
Zweck des KHL ist die Förderung
der Ausübung, Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmsports im Landkreis
Harburg, die Förderung der Jugend, die Ausbildung von Übungsleitern, die
Abhaltung von Lehrgängen im Leistungs- und Breitensport und die Durchführung
von Sportveranstaltungen.
Der KHL kann für die Wahrnehmung
von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Sportveranstaltungen und für die Förderung
der sportlichen, jugendpflegerischen, publizistischen und sonstigen Aufgaben
des Sports Gesellschaften gründen und/oder Beteiligungen eingehen. .
III. Gemeinnützigkeit
§4
Der KHL verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der KHL ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des KHL dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KHL fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des KHL
§5
Der KHL ist parteipolitisch
neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethischer und weitanschaulicher
Toleranz.
IV. Mitgliedschaft
§6
Die im Landkreis Harburg tätigen
gemeinnützigen Sportvereine erwerben ihre Mitgliedschaft im KHL, indem sie als
ordentliche Mitglieder im Landesschwimmverband Niedersachsen e.V. und im
LandesSportBund Niedersachsen e.V. gemeldet sind.
Ihre Satzung darf nicht im
Widerspruch zur Satzung des LSN und des KHL stehe.
Die Rechtsordnung des DSV e.V.
ist Bestandteil der Satzung des KHL und seiner Gliederungen.
§7
Die Mitglieder des KHL sind
berechtigt, durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Regelungen über das
Stimmrecht an Beratungen und Beschlüssen der Kreisschwimmtage teilzunehmen und
Anträge zu stellen.
Die Vereine haben Anspruch auf Förderung
ihrer Belange und das Recht, an allen Einrichtungen des KHL nach Maßgabe der
hierfür geltenden Bestimmungen teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, sich
gegenseitig sowie den KHL bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und
die Beschlüsse des Kreisschwimmtages durchzuführen.
Der KHL finanziert sich aus
Beiträgen, Startgeldern, Zuschüssen und Spenden. Über die Erhebung von
Beiträgen entscheidet der Kreisschwimmtag mit Zweidrittel-Mehrheit.
§8
Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Auflösung;
b)
durch Austrittserklärung; sie ist nur zum Ende des
Geschäftsjahres zulässig. Sie ist dem LSN-Präsidium spätestens drei Monate vor.
Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen;
c)
durch Ausschluss
-
bei groben Verstößen gegen die Satzung des LSN
e.V. und seinen Gliederungen,
-
wegen Vernachlässigung der Verbandspflichten,
nachdem unter Fristsetzung gemahnt wurde,
-
wenn das Verhalten die Tätigkeit, den Ruf und
das Ansehen des KHL derart verletzt, dass eine weitere Zugehörigkeit untragbar ist.
Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung des
Kreisschwimmtages zulässig.
Rechte und Pflichten eines
ausgetretenen Vereines enden mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, die eines
aufgelösten und die eines ausgeschlossenen Vereines sofort.
VI. Organe
§9
Organe des KHL sind:
- Der Kreisschwimmtag
- der Vorstand
- der Jugendausschuss
1. Kreisschwimmtag
§ 10
Der Kreisschwimmtag ist das
höchste Organ des KHL. Auf dem Kreisschwimmtag werden die Vereine durch die
nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vereinsvorstände oder durch
Bevollmächtigte vertreten. .
Die Stimmenzahl ergibt sich aus
der Anzahl ihrer per 1. Januar dem LSB für den Zuständigkeitsbereich des LSN e.
V. gemeldeten Mitglieder gemäß § 9 Absatz '1 der Satzung des
Landesschwimmverbandes Niedersachsen e.V.
Auf je angefangene 100 Mitglieder
entfällt eine Stimme. Diese ergeben sich aufgrund der zum Zeitpunkt des
Kreisschwimmtages zur Verfügung stehenden Bestandserhebung.
Stimmenübertragungen sind nur
innerhalb des Vereins bis zu fünf Stimmen je Delegierten zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes
sind auf den Kreisschwimmtagen mit je 1 Stimme stimmberechtigt.
§ 11
Der ordentliche Kreisschwimmtag
findet jährlich statt. Den Tagungsort beschließt der Kreisschwimmtag. Den
Zeitpunkt setzt der Vorstand fest.
Der Kreisschwimmtag hat die ihm
nach dieser Satzung zufallenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die im § 14
genannten Vorstandsmitglieder zu wählen. Er hat den Jahresabschluss sowie die
Finanzplanung entgegenzunehmen und zu genehmigen.
Ferner hat der Kreisschwimmtag 2
Vereine als Kassenprüfer zu bestimmen, die für maximal zwei Jahre gewählt
werden.
Er beschließt daneben über die Anträge.
Antragsberechtigt sind: der Vorstand und die angeschlossenen Vereine. Die
Anträge zum Kreisschwimmtag sind dem Vorstand rechtzeitig innerhalb einer in
der Einladung zum Kreisschwimmtag genannten Frist (mindestens 2 Wochen vorher)
zuzuleiten.
Diese Fristen gelten nicht für
den ersten ordentlichen Kreisschwimmtag.
§12
Der ordentliche Kreisschwimmtag
wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 4 Wochen
vorher durch schriftliche Einladung einberufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung
für den Vorstand.
Diese Fristen gelten nicht für
den ersten ordentlichen Kreisschwimmtag.
§13
Ein außerordentlicher
Kreisschwimmtag kann unter Angabe von Gründen und .Tagesordnung auf Beschluss
des Vorstands unter Einhaltung der Fristen, die für die Einberufung des
ordentlichen Kreisschwimmtages gelten, einberufen werden. Er muss innerhalb von
sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Vereine dies
unter Angabe von Gründen beantragt.
2. Vorstand
§ 14
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellv. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in.
- dem/der Schwimmwart/in .
- dem/der Fachwart/in für Breitensport, Schule,
Jugend u. Verein .
- dem/der Pressewart/in
- dem/der Wasserballwart/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kampfrichterobmann/-frau
- dem/der Fachwart/in Masters
die auf dem Kreisschwimmtag für
zwei Jahre gewählt werden. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben so lange
im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
In den ungeraden Jahren werden
jeweils folgende Vorstandsmitglieder gewählt:
Position
1., 6., 7., 8. und 9.
In den geraden Jahren werden
gewählt:
Position
2., 3., 4., 5. und 10.
Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr
vollendet hat und Mitglied in einem dem KHL angeschlossenen Verein ist.
Die Vorstandmitglieder können dem
Kreisschwimmtag für ihr Aufgabengebiet die Bildung von Ausschüssen vorschlagen.
Die Ausschussmitglieder werden vom Kreisschwimmtag (auf Vorschlag des
jeweiligen Vorstandsmitglieds) gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
Aufgabe des Vorstandes ist es,
den KHL zu leiten und zu repräsentieren, für die Durchführung der Beschlüsse
des Kreisschwimmtages zu sorgen und auf die Einhaltung der Satzung und der
sonstigen Bestimmungen und Ordnungen zu achten. Der Vorstand gibt sich selbst
eine Geschäftsordnung.
§ 16
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die
Schatzmeister/in.
Der KHL wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten.
Näheres regelt die
Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 17
Die Haftung der
Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
VIII. Beschlussfassung
§ 18
Die Organe des KHL sind
beschlussfähig, wenn zu Sitzungen bzw. zum Kreisschwimmtag ordnungsgemäß
eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der vorhandenen Stimmen.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Abstimmungen erfolgen offen.
Sie sind geheim durchzuführen, wenn dies verlangt wird.
I
Satzungsänderungen können nur auf
dem Kreisschwimmtag mit drei Fünftel Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Delegierten beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge gemäß § 11
fristgerecht schriftlich eingereicht und den Mitgliedern des KHL spätestens
eine Woche vor dem Kreisschwimmtag schriftlich bekannt gegeben wurden. Für die
Weiterleitung der eingegangenen Anträge ist der Vorstand verantwortlich. .
Über die Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen ist mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
Satzungsänderungen durch
Dringlichkeitsantrag sind nicht zulässig. .
Alle Beschlüsse der Organe des
KHL sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterschreiben.
IX. Prüfung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss des KHL wird
durch die vom Kreisschwimmtag gewählten Kassenprüfer geprüft.
X. Ehrungen
§ 20
Der Vorstand kann Mitglieder und
Vereine in Anerkennung und Würdigung ihrer hervorragenden Mitarbeit und
Förderung des Schwimmsports im Kreis Harburg-Land ehren.
XI. Auflösung des KHL
§ 21
Die Auflösung des KHL kann nur
auf einem zu diesem Zweck einberufenen Kreisschwimmtag mit Dreiviertelmehrheit
beschlossen werden.
§ 22
Bei Auflösung oder Aufhebung des
KHL oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des KHL an den Kreissportbund Harburg-Land e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schwimmsports im Kreis Harburg-Land
zu verwenden hat.
§ 23
Redaktionelle Änderungen, die zur
Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich
sind, können vom Vorstand vorgenommen werden.
(Beschlossen auf der
Gründungsversammlung des Kreisschwimmverbandes Kreis Harburgland e. V. am 02.
Februar 2002 in Hittfeld, geändert auf dem Kreisschwimmertag in Seevetal am 29.01.2011)